Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
§

§ 681 BGB

Nebenpflichten des Geschäftsführers

951 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Geschäftsführer hat die Übernahme der Geschäftsführung, sobald es tunlich ist, dem Geschäftsherrn anzuzeigen und, wenn nicht mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, dessen Entschließung abzuwarten. Im Übrigen finden auf die Verpflichtungen des Geschäftsführers die für einen Beauftragten geltenden Vorschriften der §§ 666 bis 668 entsprechende Anwendung.

Vorheriger § | Nächster §