§ 666 BGB
Auskunfts- und Rechenschaftspflicht
907 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.