Untertitel 1 – Auftrag
§

§ 666 BGB

Auskunfts- und Rechenschaftspflicht

907 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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