Untertitel 1 – Auftrag
§

§ 667 BGB

Herausgabepflicht

908 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

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