§ 667 BGB
Herausgabepflicht
908 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.
908 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.