§ 668 BGB
Verzinsung des verwendeten Geldes
909 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.