Untertitel 1 – Auftrag
§

§ 668 BGB

Verzinsung des verwendeten Geldes

909 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Verwendet der Beauftragte Geld für sich, das er dem Auftraggeber herauszugeben oder für ihn zu verwenden hat, so ist er verpflichtet, es von der Zeit der Verwendung an zu verzinsen.

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