§ 669 BGB
Vorschusspflicht
910 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.
910 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.