Untertitel 1 – Auftrag
§

§ 669 BGB

Vorschusspflicht

910 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten.

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