Untertitel 1 – Auftrag
§

§ 670 BGB

Ersatz von Aufwendungen

911 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Vorheriger § | Nächster §