§ 680 BGB
Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr
950 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.