Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
§

§ 680 BGB

Geschäftsführung zur Gefahrenabwehr

950 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bezweckt die Geschäftsführung die Abwendung einer dem Geschäftsherrn drohenden dringenden Gefahr, so hat der Geschäftsführer nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.

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