Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
§

§ 679 BGB

Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn

949 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.

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