§ 679 BGB
Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn
949 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig erfüllt werden würde.