Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
§

§ 678 BGB

Geschäftsführung gegen den Willen des Geschäftsherrn

948 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Steht die Übernahme der Geschäftsführung mit dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch und musste der Geschäftsführer dies erkennen, so ist er dem Geschäftsherrn zum Ersatz des aus der Geschäftsführung entstehenden Schadens auch dann verpflichtet, wenn ihm ein sonstiges Verschulden nicht zur Last fällt.

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