§ 682 BGB
Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers
952 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.