Titel 13 – Geschäftsführung ohne Auftrag
§

§ 682 BGB

Fehlende Geschäftsfähigkeit des Geschäftsführers

952 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist der Geschäftsführer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so ist er nur nach den Vorschriften über den Schadensersatz wegen unerlaubter Handlungen und über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verantwortlich.

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