Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§

§ 285 StPO

Beweissicherungszweck

407 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Gegen einen Abwesenden findet keine Hauptverhandlung statt. Das gegen einen Abwesenden eingeleitete Verfahren hat die Aufgabe, für den Fall seiner künftigen Gestellung die Beweise zu sichern.

(2) Für dieses Verfahren gelten die Vorschriften der §§ 286 bis 294.

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