Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§

§ 276 StPO

Begriff der Abwesenheit

406 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Ein Beschuldigter gilt als abwesend, wenn sein Aufenthalt unbekannt ist oder wenn er sich im Ausland aufhält und seine Gestellung vor das zuständige Gericht nicht ausführbar oder nicht angemessen erscheint.

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