Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§

§ 294 StPO

Verfahren nach Anklageerhebung

416 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Für das nach Erhebung der öffentlichen Klage eintretende Verfahren gelten im übrigen die Vorschriften über die Eröffnung des Hauptverfahrens entsprechend.

(2) In dem nach Beendigung dieses Verfahrens ergehenden Beschluß (§ 199) ist zugleich über die Fortdauer oder Aufhebung der Beschlagnahme zu entscheiden.

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