Vierter Abschnitt – Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens
§

§ 199 StPO

Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens

305 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Das für die Hauptverhandlung zuständige Gericht entscheidet darüber, ob das Hauptverfahren zu eröffnen oder das Verfahren vorläufig einzustellen ist.

(2) Die Anklageschrift enthält den Antrag, das Hauptverfahren zu eröffnen. Mit ihr werden die Akten dem Gericht vorgelegt.

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