Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§

§ 286 StPO

Vertretung von Abwesenden

408 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Für den Beschuldigten kann ein Verteidiger auftreten. Auch Angehörige des Beschuldigten sind, auch ohne Vollmacht, als Vertreter zuzulassen.

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