Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§

§ 287 StPO

Benachrichtigung von Abwesenden

409 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

(1) Dem abwesenden Beschuldigten steht ein Anspruch auf Benachrichtigung über den Fortgang des Verfahrens nicht zu.

(2) Der Richter ist jedoch befugt, einem Abwesenden, dessen Aufenthalt bekannt ist, Benachrichtigungen zugehen zu lassen.

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