Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§

§ 288 StPO

Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige

410 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.

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