§ 288 StPO
Öffentliche Aufforderung zum Erscheinen oder zur Aufenthaltsortsanzeige
410 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Der Abwesende, dessen Aufenthalt unbekannt ist, kann in einem oder mehreren öffentlichen Blättern zum Erscheinen vor Gericht oder zur Anzeige seines Aufenthaltsortes aufgefordert werden.