§ 289 StPO
Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter
411 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung
Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.