Achter Abschnitt – Verfahren gegen Abwesende
§

§ 289 StPO

Beweisaufnahme durch beauftragte oder ersuchte Richter

411 von 681 Paragraphen im Strafprozeßordnung

Stellt sich erst nach Eröffnung des Hauptverfahrens die Abwesenheit des Angeklagten heraus, so erfolgen die noch erforderlichen Beweisaufnahmen durch einen beauftragten oder ersuchten Richter.

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