Kapitel 2 – Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§

§ 93 2. WOMitbestG

Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

100 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 23 anzuwenden.

(2) Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich 1. den Betriebswahlvorständen,
2. dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,
3. der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),
4. dem Unternehmen.
§ 90 Abs. 2 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 53 entsprechend anzuwenden.

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