§ 53 2. WOMitbestG
Aufbewahrung der Wahlakten
57 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Unternehmenswahlvorstand und jeder Betriebswahlvorstand übergeben die Wahlakten dem Unternehmen. Das Unternehmen bewahrt die Wahlakten mindestens für die Dauer von fünf Jahren auf.