Kapitel 3 – Abstimmung über die Abberufung eines durch Delegierte gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer
§

§ 94 2. WOMitbestG

Delegiertenliste

101 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Unternehmenswahlvorstand stellt für die Abberufung unverzüglich eine Liste der Delegierten (Delegiertenliste) auf. § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3, Abs. 3 und 5, § 75 Abs. 2 und 3 und § 76 sind entsprechend anzuwenden.

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