Abschnitt 2 – Abstimmung über die Art der Wahl
§

§ 23 2. WOMitbestG

Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands

24 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6. das Abstimmungsergebnis;
7. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

Vorheriger § | Nächster §