§ 23 2. WOMitbestG
Feststellung des Abstimmungsergebnisses, Abstimmungsniederschrift des Unternehmenswahlvorstands
24 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Unternehmenswahlvorstand ermittelt anhand der Abstimmungsniederschriften der Betriebswahlvorstände das Abstimmungsergebnis und stellt in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6. das Abstimmungsergebnis;
7. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.