Abschnitt 2 – Abstimmung über die Art der Wahl
§

§ 22 2. WOMitbestG

Abstimmungsniederschrift des Betriebswahlvorstands

23 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

(1) Nach der Stimmauszählung stellt der Betriebswahlvorstand in einer Niederschrift fest: 1. die Zahl der insgesamt abgegebenen Stimmen;
2. die Zahl der gültigen Stimmen;
3. die Zahl der ungültigen Stimmen;
4. die Zahl der für den Antrag abgegebenen Stimmen;
5. die Zahl der gegen den Antrag abgegebenen Stimmen;
6. besondere während der Abstimmung eingetretene Zwischenfälle oder sonstige Ereignisse.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt unverzüglich dem Unternehmenswahlvorstand eingeschrieben, fernschriftlich oder durch Botin oder Boten die Abstimmungsniederschrift.

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