§ 24 2. WOMitbestG
Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
25 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.