Abschnitt 2 – Abstimmung über die Art der Wahl
§

§ 24 2. WOMitbestG

Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses

25 von 125 Paragraphen im Zweite Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

Der Unternehmenswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis den Betriebswahlvorständen. Jeder Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.

Vorheriger § | Nächster §