Untertitel 3 – Nicht rechtsfähige Gesellschaft
§

§ 740 BGB

Fehlende Vermögensfähigkeit; anwendbare Vorschriften

1027 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine nicht rechtsfähige Gesellschaft hat kein Vermögen.

(2) Auf das Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander sind die §§ 708, 709, 710, 711, 711a, 712, die §§ 714, 715, 715a, 716, 717 Absatz 1 sowie § 718 entsprechend anzuwenden.

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