§ 708 BGB
Gestaltungsfreiheit
983 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
983 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.