Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§

§ 708 BGB

Gestaltungsfreiheit

983 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Von den Vorschriften dieses Kapitels kann durch den Gesellschaftsvertrag abgewichen werden, soweit im Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

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