§ 714 BGB
Beschlussfassung
991 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.
991 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.