Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§

§ 714 BGB

Beschlussfassung

991 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Gesellschafterbeschlüsse bedürfen der Zustimmung aller stimmberechtigten Gesellschafter.

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