Kapitel 2 – Rechtsverhältnis der Gesellschafter untereinander und der Gesellschafter zur Gesellschaft
§

§ 718 BGB

Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung

997 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.

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