§ 718 BGB
Rechnungsabschluss und Gewinnverteilung
997 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.
997 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Der Rechnungsabschluss und die Gewinnverteilung haben im Zweifel zum Schluss jedes Kalenderjahrs zu erfolgen.