§§ 1279 BGBPfandrecht an einer Forderung 1561 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches GesetzbuchFür das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.