Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
§

§ 1290 BGB

Einziehung bei mehrfacher Verpfändung

1572 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.

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