§ 1290 BGB
Einziehung bei mehrfacher Verpfändung
1572 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Bestehen mehrere Pfandrechte an einer Forderung, so ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht.