Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
§

§ 1280 BGB

Anzeige an den Schuldner

1562 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.

Vorheriger § | Nächster §