§ 1280 BGB
Anzeige an den Schuldner
1562 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.
1562 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Die Verpfändung einer Forderung, zu deren Übertragung der Abtretungsvertrag genügt, ist nur wirksam, wenn der Gläubiger sie dem Schuldner anzeigt.