§ 1278 BGB
Erlöschen durch Rückgabe
1560 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch
Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.