Titel 2 – Pfandrecht an Rechten
§

§ 1278 BGB

Erlöschen durch Rückgabe

1560 von 2518 Paragraphen im Bürgerliches Gesetzbuch

Ist ein Recht, zu dessen Verpfändung die Übergabe einer Sache erforderlich ist, Gegenstand des Pfandrechts, so findet auf das Erlöschen des Pfandrechts durch die Rückgabe der Sache die Vorschrift des § 1253 entsprechende Anwendung.

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