Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
§

§ 47 AO

Erlöschen

68 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis erlöschen insbesondere durch Zahlung (§§ 224, 224a, 225), Aufrechnung (§ 226), Erlass (§§ 163, 227), Verjährung (§§ 169 bis 171, §§ 228 bis 232), ferner durch Eintritt der Bedingung bei auflösend bedingten Ansprüchen.

Vorheriger § | Nächster §