§ 232 AO
Wirkung der Verjährung
311 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.
311 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Durch die Verjährung erlöschen der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis und die von ihm abhängenden Zinsen.