Zweiter Abschnitt – Steuerschuldverhältnis
§

§ 48 AO

Leistung durch Dritte, Haftung Dritter

69 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

(1) Leistungen aus dem Steuerschuldverhältnis gegenüber der Finanzbehörde können auch durch Dritte bewirkt werden.

(2) Dritte können sich vertraglich verpflichten, für Leistungen im Sinne des Absatzes 1 einzustehen.

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