§ 228 AO
Gegenstand der Verjährung, Verjährungsfrist
307 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung
Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis unterliegen einer besonderen Zahlungsverjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, in Fällen der §§ 370, 373 oder 374 zehn Jahre.