2. Unterabschnitt – Zahlung, Aufrechnung, Erlass
§

§ 227 AO

Erlass

306 von 502 Paragraphen im Abgabenordnung

Die Finanzbehörden können Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder zum Teil erlassen, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falls unbillig wäre; unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden.

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