Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 842 ZPO

Schadenersatz bei verzögerter Beitreibung

825 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Gläubiger, der die Beitreibung einer ihm zur Einziehung überwiesenen Forderung verzögert, haftet dem Schuldner für den daraus entstehenden Schaden.

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