Untertitel 3 – Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
§

§ 843 ZPO

Verzicht des Pfandgläubigers

826 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Der Gläubiger kann auf die durch Pfändung und Überweisung zur Einziehung erworbenen Rechte unbeschadet seines Anspruchs verzichten. Die Verzichtleistung erfolgt durch eine dem Schuldner zuzustellende Erklärung. Die Erklärung ist auch dem Drittschuldner zuzustellen.

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