§ 841 ZPO
Pflicht zur Streitverkündung
824 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Der Gläubiger, der die Forderung einklagt, ist verpflichtet, dem Schuldner gerichtlich den Streit zu verkünden, sofern nicht eine Zustellung im Ausland oder eine öffentliche Zustellung erforderlich wird.