§ 560 ZPO
Nicht revisible Gesetze
569 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Die Entscheidung des Berufungsgerichts über das Bestehen und den Inhalt von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, ist für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend.