Abschnitt 2 – Revision
§

§ 545 ZPO

Revisionsgründe

552 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht.

(2) Die Revision kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen oder verneint hat.

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