§ 342 ZPO
Wirkung des zulässigen Einspruchs
369 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.
369 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.