Titel 3 – Versäumnisurteil
§

§ 342 ZPO

Wirkung des zulässigen Einspruchs

369 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Ist der Einspruch zulässig, so wird der Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor Eintritt der Versäumnis befand.

Vorheriger § | Nächster §