Titel 3 – Versäumnisurteil
§

§ 343 ZPO

Entscheidung nach Einspruch

370 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Insoweit die Entscheidung, die auf Grund der neuen Verhandlung zu erlassen ist, mit der in dem Versäumnisurteil enthaltenen Entscheidung übereinstimmt, ist auszusprechen, dass diese Entscheidung aufrechtzuerhalten sei. Insoweit diese Voraussetzung nicht zutrifft, wird das Versäumnisurteil in dem neuen Urteil aufgehoben.

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