Titel 3 – Versäumnisurteil
§

§ 341a ZPO

Einspruchstermin

368 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Wird der Einspruch nicht als unzulässig verworfen, so ist der Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch und die Hauptsache zu bestimmen und den Parteien bekannt zu machen.

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