§ 31 ZPO
Besonderer Gerichtsstand der Vermögensverwaltung
37 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Für Klagen, die aus einer Vermögensverwaltung von dem Geschäftsherrn gegen den Verwalter oder von dem Verwalter gegen den Geschäftsherrn erhoben werden, ist das Gericht des Ortes zuständig, wo die Verwaltung geführt ist.