§ 32 ZPO
Besonderer Gerichtsstand der unerlaubten Handlung
38 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
38 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.