§ 30a ZPO
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
36 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig, bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.