Titel 2 – Urteil
§

§ 306 ZPO

Verzicht

323 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

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