Titel 2 – Urteil
§

§ 305b ZPO

Urteil unter Vorbehalt spaltungsrechtlicher Haftungsbeschränkung

322 von 1082 Paragraphen im Zivilprozessordnung

Durch die Geltendmachung der dem Rechtsträger nach § 133 Absatz 3 Satz 2 des Umwandlungsgesetzes zustehenden Einrede wird eine unter dem Vorbehalt der beschränkten Haftung ergehende Verurteilung des Rechtsträgers nicht ausgeschlossen.

Vorheriger § | Nächster §